Satzung
Satzung des SV Viktoria Rethem/Aller e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen Sportverein "Viktoria" Rethem/Aller e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode unter der Nummer VR 222 eingetragen.
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Der Verein hat seinen Sitz in Rethem/Aller. Er wurde am 22.07.1920 errichtet.
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Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied im LandesSportBund Niedersachsen e.V. und seinen Gliederungen.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
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Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 3 Gliederung des Vereins
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Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Sparten, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
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Jede Sparte steht ein oder stehen auch mehrere Spartenleiter vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln.
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Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sparten Sport treiben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
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Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, der an ein Mitglied des Gesamtvorstands zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem/der/den gesetzlichen Vertreter(n)/Vertreterin zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen.
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Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Mitglied des Gesamtvorstands delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
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Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
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Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
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Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
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Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Sie üben dieses Recht persönlich aus.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
- die Mitteilung von Anschriftenänderungen
- Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
- Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für
- das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).
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Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
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Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Daneben kann für einzelne Sparten eine Zusatzgebühr erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrages sowie ggfs. zu erhebender Zusatzbeiträge und deren Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung im Rahmen einer gesondert zu beschließenden Beitragsordnung bestimmt. Der Jahresbeitrag ist immer fällig am 15.04. Auf Antrag kann der Vorstand halbjährliche Zahlungsweise zulassen. In diesem Fall ist der Jahresbeitrag je zur Hälfte am 15.04. und 15.10. eines Jahres fällig.
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Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einmaliger Umlagen berechtigt, sofern diese zur Finanzierung notwendig sind. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Höchstgrenze besteht von dem dreifachen eines Jahresbeitrages.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Bedarf sonstige Leistungen in Form von Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Arbeitsleistungen sind auf max. 10 Stunden jährlich begrenzt. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- durch Ausschluss aus dem Verein,
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Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
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Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
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Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Ehrenrates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind insbesondere
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Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins
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Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
- Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Sitzung des Ehrenrates zu verlesen.
- Gegen die Entscheidung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der schriftlichen Entscheidung beim Betroffenen die Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
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die Mitgliederversammlung;
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der Vorstand;
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die Spartenleiter;
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der Sport- und Jugendwart;
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der Ehrenrat.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
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Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
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Aufstellung und Abänderung der Beitragsordnung, insbesondere Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages, Festsetzung von Zusatzbeiträgen und Arbeitsdiensten.
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Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
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Wahl und Abberufung der Spartenleiter, des Sport- und Jugendwarts, der Mitglieder des Ehrenrates.
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Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern.
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Genehmigung des Haushalts-Voranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.
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Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
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Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im Januar, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird von einem Vorsitzenden oder dem Schriftführer unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Aushang am „Schwarzen Brett“ am Sportplatz, Londystraße, 27336 Rethem, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf den Aushang der Einladung folgenden Werktag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
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Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
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Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
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Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
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Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
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Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
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Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
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Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
§ 14 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem 3. Vorsitzenden,
- dem Kassenwart und
- dem Schriftführer.
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den 3. Vorsitzenden vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Dabei ist der 1. Vorsitzende einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der 2. und 3. Vorsitzende sind nur gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 15 Amtsdauer des Vorstands
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; und zwar in der Weise, dass der 1. Vorsitzende und der Schriftführer in Jahren mit ungerader Endzahl, und der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende und der Kassenwart in Jahren mit gerader Jahresendzahl gewählt werden.
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Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
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Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 16 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstands
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Der Vorstand nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht durch Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung oder einem anderen Organ zugewiesen sind. Er ist insbesondere zuständig für folgende Aufgaben:
- die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans und damit zusammenhängende wichtige finanzielle Fragen;
- die Einstellung und Entlassung von Personal;
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung;
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Grundsatzfragen der Geschäftsführung.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die entweder von einem Vorsitzenden oder dem Schriftführer schriftlich, fernmündlich oder durch E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
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Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende, bei Abwesenheit des 1. Und des 2. Vorsitzenden der 3. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
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Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 17 Spartenleiter sowie Sport- und Jugendwart
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Die Spartenleiter werden für jede im Verein betriebene Sportart auf die Dauer eines Jahres gewählt. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
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Der Sport- und Jugendwart wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Er bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Sparten. Er hat ferner sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird. Er hat bei Bedarf im Zusammenwirken mit den zuständigen Sparten Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen herauszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppe entspricht.
§ 18 Ehrenrat
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Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden für die Dauer eines Jahres gewählt.
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Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 7 Abs. 4.
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Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigung zu verantworten und zu entlasten.
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Er darf folgende Strafen verhängen:
- Verwarnung;
- Verweis;
- Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung;
- Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monate;
- Ausschluss aus dem Verein.
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Jede den Betroffene belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig, soweit nicht gem. § 7 Abs. 4 eine Berufung zulässig ist.
§ 19 Haftung
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Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
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Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 20 Datenschutz im Verein
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Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
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Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
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Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 21 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rethem/Aller, zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
§ 22 In-Kraft-Treten
- Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 29.01.2016 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
- Der nach den Regelungen der bisherigen Satzung gewählte Vorstand bleibt unabhängig vom Inkrafttreten dieser Satzung für die gesamte Wahlperiode im Amt.
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